Einzelabnahme oder Änderungsabnahme ?

 

Es gibt  2 Möglichkeiten der technische Änderungen/Abnahmen am Fahrzeug.

 

Änderungsabnahme

 

Trifft zu wenn die EG-Typennummer des Gutachtens mit Basisfahrzeug identisch ist

Das ist einmal die Änderungsabnahme nach § 19(3) StVZO. Jeder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (z. B. GTÜ, DEKRA, KÜS, FSP, GTS, uvm.) darf eine Änderungsabnahme durchführen. Jeder amtlich anerkannte Sachverständige darf das natürlich auch (TÜV Rheinland, TÜV Hessen, TÜV Nord, uvm).

 

Dazu benötigt man ein gültiges Prüfzeugnis. Das kann z. B. eine ABE sein (Allgemeine Betriebserlaubnis), ein Teilegutachten oder auch eine EG-Typgenehmigung bzw. ECE-Genehmigung. Eine solche Änderungsabnahme kostet Sie dann 30 bis 50 Euro. Eine ABE bzw. das relevante Gutachten steht als Download bei den Felgen bereit.

 

Alle Felgen auf ramto.de  (Ausnahme: ORIGINAL Felgen, die sind ohnehin eintragunsfrei) besitzen stets eine KBA Nummer. Diese ist in der ABE / Gutachten angegeben sowie von außen gut sichtbar, in der Felge eingegossen. Entsprechend haben Felgen mit EG-Typgenehmigung ein gut sichtbares E-Prüfzeichen eingegossen.

Eine Eintragung is die Fahrzeugpapiere muss dabei nicht zwingend erfolgen.

Sie erkennen die Änderungsabname am A01 im Gutachten.

 

Einzelabnahme

Dann gibt es noch die Möglichkeit eine Begutachtung nach § 21 StVZO (auch gern mit dem Zusatz „in Verbindung mit § 19(2) StVZO“) durchführen zu lassen. Im Volksmund ist sie auch bekannt als Sonderabnahme, Einzelabnahme, Vollabnahme TÜV, usw. Diese Form der Abnahme darf nur ein „amtlich anerkannter Sachverständiger“ (kurz: aaS) von einem TÜV in den alten Bundesländern oder vom DEKRA in den neuen Bundesländern durchgeführt werden.

Hier wird eigentlich nichts anderes gemacht, als ein Gutachten erstellt, mit welchem Ihr dann eine neue Betriebserlaubnis für das gesamte Fahrzeug bei der Zulassungsstelle bekommt.

 

Der Umfang der Änderung muss natürlich im Rahmen der StVZO bzw. FZV befinden (und einiger vieler EU-Richtlinien). Natürlich ist der aaS nicht dazu verpflichtet Eure Änderung positiv zu begutachten. Falls es mal technisch nötig ist gegen geltendes Recht zu verstoßen (z. B. fehlende Abschleppöse oder kleines Kennzeichen bekommen) müsst Ihr euch ebenfalls ein Gutachten von einem aaS besorgen. Hiermit KANN (muss aber nicht) die Zulassungsstelle eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 erteilen. Das kommt oft vor bei Fahrzeugen vor die keine Leuchtweitenregulierung haben, aber 1 – 2 Jahre zu spät zugelassen wurden. Gerne auch bei ausländischen Fahrzeugen die keine Beleuchtung mit E-Prüfzeichen besitzen.

Vor einigen Jahren musste bei Fahrzeugen die länger als 18 Monate abgemeldet waren, auch eine Begutachtung nach Paragraph 21 StVZO gemacht werden. Viele kennen sie vielleicht noch unter der Bezeichnung Vollabnahme oder Komplettabnahme. Heute ist das nicht mehr notwendig. Es ist lediglich notwendig eine gültige Hauptuntersuchung bei der Zulassung nachzuweisen.

Häufig kommen Fragen zum Vorschein wie z. B. „Was kostet eine Einzelabnahme beim TÜV?“ oder „Was wird mich ein Vollabnahme TÜV kosten?“ oder „Kosten für eine Sonderabnahme für Felgen?„. Eine genaue Antwort wird man leider nur bei dem jeweiligen Prüfingenieur oder aaS erhalten. Die Preise sind nämlich stark abhängig von Art und Umfang der Änderung.

Um das Thema komplett abzuschließen, schneide ich kurz den Bereich Änderung der Fahrzeugpapiere ohne technische Änderung an. Wie der Name schon sagt, werden hier nur Daten in der Zulassungsbescheinigung geändert (Fahrzeugschein). Das ist z. B. notwendig, wenn Sie mit Ihrem Anhänger 100 kmh fahren möchten, Ihr Wohnmobil ablasten möchten oder zum Nachtragen von Reifengrößen die zwar zulässig sind, aber nicht im Fahrzeugschein eingetragen sind.

Übrigens: Die eigentliche Eintragung erfolgt IMMER erst bei der Zulassungsstelle. Kein TÜV, DEKRA, GTÜ und Co. wird euch jemals etwas in den Fahrzeugschein eintragen.

Quelle: http://www.endlichplakette.de/einzelabnahme-oder-aenderungsabnahme/